Rechtsgebiet: Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung gibt es bereits seit 1779, als seinerzeit der Preußenkönig Friedrich der 2. seinen Herzog Karl von Braunschweig zum Testamentsvollstrecker ernannte, weil er sich von ihm „Freundschaft, Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit“ versprach. In jüngeren Jahren sind große Testamentsvollstreckungen wie bei Springer, Krupp, Dornier und Sachs bekannt geworden.

Heutzutage soll mit dem Amt des Testamentsvollstreckers versucht werden, Streitigkeiten unter den Erben und Bedachten zu vermeiden, indem einer Vertrauensperson die Aufgabe übertragen wird, den Nachlass so abzuwickeln, wie sich dies der Erblasser vorstellt. Um entsprechend handeln zu können, wird dem Testamentsvollstrecker eine gewisse Machtfülle übergeben. Er übt kraft eigenen Rechts ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass aus, entsprechend dem Willen des Erblassers und unabhängig vom Willen der Erben. Er ist somit Träger eines eigenen privaten Amtes.

Die im Rahmen seiner Verwaltung vorgenommenen Handlungen treffen letztendlich die Erben. Vorschriften des Vertretungsrechts, insbesondere § 181 BGB sind auch für den Testamentsvollstrecker bindend. Um sich nicht persönlich zu verpflichten, hat er jeweils offen zu legen, dass er seine Handlung als Testamentsvollstrecker erbringt.

Die Rechtsanwälte der Dr. Zeifang, Kübel & Partner mbB haben durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen sich Zertifizierungsbescheinigungen erworben, um als Testamentsvollstrecker den Willen der Erblasser gegebenenfalls auch gegen den Willen der Erben durchsetzen zu können.

Wurde ein Testamentsvollstrecker bestimmt, hat dieser zunächst gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, dass er das ihm übertragene Amt annimmt. Er erhält dann ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt, so dass er entsprechend den ihm übertragenen Aufgaben handeln kann.

Sofern demzufolge ein Testamentsvollstrecker im letzten Willen des Erblassers genannt wird, ist darauf zu achten, ob der Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers auch dezidiert beschrieben wurde. Nicht nur in sachlicher Hinsicht kann eine Konkretisierung vorgenommen werden, sondern auch in zeitlicher Hinsicht. Es ist bei Abfassung des letzten Willens darauf zu achten, dass durch die Einschränkung der gesetzlichen Erben mittels Testamentsvollstreckung, gerade wenn sich diese über eine sehr lange Zeit hinziehen soll, gegebenenfalls die Erben diese Art der Einschränkung nicht mittragen, so dass sie lieber den Pflichtteil geltend machen, als sich durch einen Testamentsvollstrecker bevormunden zu lassen.

Der Erbe selbst ist gegenüber dem Testamentsvollstrecker nicht rechtslos gestellt. So hat ein Testamentsvollstrecker neben einer Verzeichniserstellung und ordnungsgemäßen Verwaltung auch eine entsprechende Informationspflicht gegenüber den Erben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, besteht für die Erben die Möglichkeit, bei Gericht eine Absetzung des Testamentvollstreckers zu beantragen.

Durch die Qualifizierung zum Testamentsvollstrecker haben die Anwälte der Kanzlei Dr. Zeifang, Kübel & Partner mbB die entsprechende Erfahrung, auch Nachlässe, bei denen ausländische Miterben beteiligt sind, entsprechend zu verwalten und auseinanderzusetzen. Gerade bei Erbengemeinschaften mit ausländischer Beteiligung ist die zusätzliche Qualifizierung als Fachanwälte für Steuerrecht mehr als hilfreich, den Nachlass auch korrekt unter den Miterben aufzuteilen, je nachdem, wie der letzte Wille des Erblassers beschaffen war.

Im Bereich Testamentsvollstreckung können Ihnen diese Anwälte weiterhelfen: